Gutachten – das Papier nicht wert

Fachbericht

Zur Qualität von Sachverständigenleistungen bei der Begutachtung von PV-Speichersystemen – dargestellt am Beispiel einer Geräuschmessung

Smartphone-App Messung

🔍 Abb. 1: Typische Situation einer Schallmessung mittels Smartphone-App – oft ungeeignet für präzise Gutachten.

Im vorliegenden Fall wurde eine nicht kalibrierte iPhone-App verwendet. Die Abweichung zu zertifizierter Messtechnik kann erheblich sein und führt zu falschen Mängelbehauptungen.

1 Einleitung

Die Bedeutung qualifizierter Sachverständigenleistungen nimmt mit der zunehmenden Komplexität photovoltaischer Anlagen stetig zu. Insbesondere bei der Beurteilung von Mängeln an PV-Speichersystemen sind fundierte technische Kenntnisse und eine methodisch korrekte Vorgehensweise unerlässlich. Der vorliegende Bericht analysiert einen Fall, bei dem erhebliche Zweifel an der Fachlichkeit eines erstellten Gutachtens bestehen, und leitet daraus Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachverständigentätigkeit ab.

2 Darstellung des Falls (anonymisiert)

2.1 Ausgangssituation

Ein Betreiber einer PV-Anlage (Nennleistung ca. 14 kWp) mit integriertem Speichersystem beauftragte ein Unternehmen mit der Begutachtung einer vermeintlichen Geräuschbelästigung. Nach Angaben des Auftraggebers käme es durch den Betrieb der Anlage zu einer unzumutbaren Geräuschentwicklung innerhalb des Wohnhauses.

Wechselrichter und Speicher

🏠 Abb. 2: Übliche Aufstellung von Wechselrichter und Speicher (hier: Beispielanlage). Im Fall wurde der Standort im Hauswirtschaftsraum bemängelt.

Die Geräte waren direkt neben der AC-Hauptverteilung installiert. Eine Überprüfung der Herstellervorgaben zur Aufstellung erfolgte nur oberflächlich.

2.2 Vorgehensweise des beauftragten Unternehmens

Das beauftragte Unternehmen führte einen Ortstermin durch und nahm dabei folgende Beurteilungen vor:

  1. Subjektive Wahrnehmung: Die anwesende Person beschrieb die Geräusche als „deutlich hochfrequent“.
  2. Messung mittels Smartphone-App: Zur Objektivierung wurde eine Schallmessung mit der App „phybox“ auf einem handelsüblichen iPhone 13 durchgeführt. Die Messung ergab einen angeblichen Schalldruck von ca. 51,3 dB bei einem Frequenzbereich von ca. 20 kHz.
  3. Vergleich mit Herstellerangaben: Die gemessenen Werte wurden mit den Herstellerangaben verglichen, die eine Geräuschemission von „< 29 dB“ ausweisen.
  4. Beurteilung der Aufstellbedingungen: Es wurde festgestellt, dass die Geräte nicht nach Herstellervorgaben errichtet worden seien.

2.3 Schlussfolgerungen des Gutachtens

Das Unternehmen zog folgende Schlüsse:

„Die vom Hersteller angegeben Maximalwerte der Geräuschentwicklung liegen mit ca. 51,3 dB deutlich oberhalb der im Datenblatt angegebenen Grenzwerte von 29 dB.“

Weiterhin wurde ausgeführt:

„Auf Basis dieser vorliegenden Daten ist hier die vertraglich vereinbarte Soll-Leistung offensichtlich nicht erfüllt worden.“

Zusätzlich wurde ohne Auftragserweiterung ein weiterer Mangel thematisiert:

„Unabhängig von dem Thema der Geräuschbelastung wurde im Zuge des OT festgestellt, dass die Vorgaben der Anwendungsregel der VDE-AR-E 2100-712:2018 […] nicht berücksichtigt wurden.“
Sachverständiger mit Messgerät

📏 Abb. 3: Qualifizierte Messung durch zertifizierten Sachverständigen mit kalibriertem Schallpegelmessgerät (Klasse 2).

Nur so sind reproduzierbare und gerichtsfeste Ergebnisse zu erzielen. Im Gegensatz dazu steht die ungeeignete Smartphone-Messung aus dem Fall.

3 Fachliche Bewertung des Gutachtens

3.1 Methodische Mängel der Schallmessung

3.1.1 Verwendung ungeeigneter Messmittel

Die durchgeführte Messung mittels Smartphone-App ist aus mehreren Gründen fachlich unzureichend:

  • Fehlende Kalibrierung: Das verwendete iPhone 13 verfügt über keine akustische Kalibrierung für Schalldruckmessungen. Die integrierten Mikrofone sind für Sprachaufnahmen optimiert, nicht für präzise Schallpegelmessungen.
  • Fehlende Vergleichsmessung mit geeichtem Messgerät: Eine Validierung der Messergebnisse durch ein kalibriertes Schallpegelmessgerät (Klasse 1 oder 2 nach DIN EN 61672) fand nicht statt.
  • Unbekannte Messbedingungen: Es fehlen Angaben zu Messabstand, Messposition, Reflexionseinflüssen und Hintergrundgeräuschen.
3.1.2 Fachliche Einordnung des Frequenzbereichs

Die Angabe eines Frequenzbereichs von „ca. 20 kHz“ ist bemerkenswert, da dies an der Grenze des menschlichen Hörvermögens liegt (20 Hz – 20 kHz). Die Aussage, dass ein Geräusch bei 20 kHz als störend wahrgenommen wird, ist physiologisch zumindest hinterfragenswert, da die Hörempfindlichkeit in diesem Bereich stark abnimmt.

3.1.3 Bewertung der Messabweichung

Selbst wenn man die Messwerte als Indiz betrachtet, ist die Diskrepanz zwischen gemessenen 51,3 dB und Herstellerangabe < 29 dB (Differenz > 22 dB) so erheblich, dass sie zwingend eine Überprüfung mit geeigneter Messtechnik erfordert hätte, bevor daraus Mängelansprüche abgeleitet werden.

3.2 Fehlinterpretation normativer Vorgaben

Besonders problematisch ist die Bewertung der VDE-AR-E 2100-712:2018. Hier liegt ein grundlegendes Missverständnis des Regelwerks vor:

3.2.1 Rechtscharakter der VDE-AR-E 2100-712

Bei der VDE-AR-E 2100-712 handelt es sich um eine Anwendungsregel, nicht um eine Norm im eigentlichen Sinne. Der entscheidende Unterschied:

  • DIN-Normen (z.B. DIN VDE 0100) gelten als anerkannte Regeln der Technik, wenn sie im Normalfall angewendet werden. Ein Verstoß begründet die widerlegbare Vermutung eines Mangels.
  • VDE-Anwendungsregeln (AR) enthalten dagegen ergänzende Empfehlungen. Dies wird im Dokument selbst klargestellt:
„Diese VDE-Anwendungsregel enthält ergänzende Empfehlungen, um die Wahrscheinlichkeit eines elektrischen Schlages für Einsatzkräfte im Brandfall (o. ä.) zu mindern.“ (Seite 4, Hervorhebung hinzugefügt)

Eine Anwendungsregel ist kein zwingendes technisches Regelwerk, dessen Nichteinhaltung automatisch einen Mangel begründet.

3.2.2 Fehlende Verhältnismäßigkeit

Die pauschale Feststellung, die Vorgaben seien „nicht berücksichtigt worden“, erfolgte ohne jede Prüfung:

  • Wurde geprüft, ob alternative Maßnahmen nach Abschnitt 6 der Anwendungsregel umgesetzt wurden?
  • Erfolgte eine Risikobewertung im konkreten Einzelfall?
  • Wurde der Auftraggeber über den Empfehlungscharakter aufgeklärt?

Dies alles unterblieb. Stattdessen wurde eine Anwendungsregel als vermeintlich verbindliche Norm dargestellt.

✅ Abb. 4: Anerkannte Zertifizierungen (TÜV, DEKRA, VdS) als Qualitätsausweis für unabhängige Sachverständige.

Nur durch regelmäßige Überprüfungen und Weiterbildungen wird die erforderliche Fachkunde gesichert. Darauf sollten Auftraggeber unbedingt achten.

3.3 Weitere fachliche Mängel

3.3.1 Fehlende Ursachenanalyse

Das Gutachten beschränkt sich auf die Feststellung erhöhter Geräuschwerte, ohne mögliche Ursachen zu untersuchen:

  • Könnte ein Software-Fehler vorliegen?
  • Besteht ein bauliches Problem (z.B. Körperschallübertragung)?
  • Handelt es sich um ein Serienphänomen oder einen Einzelfall?
3.3.2 Überschreitung des Gutachtenauftrags

Die Thematisierung der VDE-Anwendungsregel erfolgte ohne Auftragserweiterung und ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber. Dies widerspricht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gutachtenerstellung (vgl. § 407a ZPO analog für Privatgutachten).

4 Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten

Aus den aufgezeigten Mängeln lassen sich die Anforderungen an ein fachgerechtes Gutachten ableiten:

4.1 Methodische Anforderungen

KriteriumAnforderungVorliegend erfüllt?
MessmittelVerwendung geeichter / kalibrierter Messgeräte❌ Nein (Smartphone-App)
MessprotokollDokumentation von Messbedingungen, Abständen, Positionen❌ Nein
PlausibilisierungAbgleich mit Referenzwerten, Mehrfachmessungen❌ Nein
NachvollziehbarkeitDritte müssen Messung reproduzieren können❌ Nein

4.2 Normative Anforderungen

KriteriumAnforderungVorliegend erfüllt?
RegelwerkskenntnisUnterscheidung zwischen Normen, Anwendungsregeln, Empfehlungen❌ Nein (VDE-AR als verbindlich fehlinterpretiert)
EinzelfallprüfungKonkrete Anwendung auf den vorliegenden Fall❌ Nein
VerhältnismäßigkeitAbwägung zwischen Regelwerk und praktischer Umsetzbarkeit❌ Nein

4.3 Berufsrechtliche Anforderungen

KriteriumAnforderungVorliegend erfüllt?
AuftragsklarheitBeschränkung auf beauftragte Fragestellung❌ Nein (Thematisierung nicht beauftragter Punkte)
TransparenzHinweis auf Unsicherheiten / Grenzen der Untersuchung❌ Nein
DokumentationVollständige, nachvollziehbare BerichtsdokumentationTeilweise

5 Fazit: Warum die Auswahl des Gutachters entscheidend ist

Der vorliegende Fall demonstriert eindrücklich, welche erheblichen Risiken mit der Beauftragung unqualifizierter Gutachter verbunden sind:

5.1 Risiken für den Auftraggeber

  1. Falsche Schlussfolgerungen: Die unzureichende Messmethodik kann zu falschen Mängelfeststellungen führen – sowohl zu Lasten des Auftraggebers (wenn tatsächliche Mängel nicht erkannt werden) als auch zu Lasten des Auftragnehmers (wenn vermeintliche Mängel zu Unrecht behauptet werden).
  2. Prozessuale Nachteile: Ein methodisch angreifbares Gutachten taugt weder als Grundlage für Mängelansprüche noch als Beweismittel im Prozess. Die Gegenseite wird die Mängel der Begutachtung aufgreifen und das gesamte Gutachten erschüttern.
  3. Kostenrisiko: Die Kosten des unbrauchbaren Gutachtens sind verloren. Zudem drohen Kosten für ein Zweitgutachten und möglicherweise Prozesskosten.

5.2 Risiken für den Gutachter

  • Haftung nach § 280 BGB: Ein mangelhaftes Privatgutachten kann Schadensersatzansprüche des Auftraggebers auslösen.
  • Reputationsverlust: Fachliche Fehlleistungen werden in der Branche bekannt und führen zu Vertrauensverlust.

6 Entscheidend: Anerkannte Zertifizierungen als Qualitätsausweis

Die Wahl des richtigen Sachverständigen ist keine Kostenfrage, sondern eine Qualitäts- und Risikoentscheidung.

Auftraggeber sollten bei der Auswahl eines Sachverständigen auf folgende Kriterien achten:

6.1 Anerkannte Zertifizierungen

Qualifizierte Sachverständige weisen ihre Kompetenz durch unabhängige Zertifizierungen nach:

ZertifizierungBedeutung
TÜV-zertifiziertNachweis der fachlichen Qualifikation durch unabhängige Prüforganisation
DEKRA-zertifiziertRegelmäßige Überprüfung der Sachkunde und Weiterbildung
VdS-anerkanntBesondere Qualifikation im Bereich Schadensverhütung und -beurteilung
Öffentlich bestellt und vereidigtHöchste Qualifikationsstufe, Bestellung durch Industrie- und Handelskammer

Diese Zertifizierungen stellen sicher, dass der Gutachter:

  • über nachgewiesene Fachkenntnisse verfügt,
  • regelmäßig an Weiterbildungen teilnimmt,
  • unabhängig und weisungsfrei arbeitet,
  • über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügt.

6.2 Weitere Prüfkriterien

KriteriumPrüffrage
Fachliche QualifikationLiegt eine einschlägige Ausbildung / Zertifizierung vor?
BerufserfahrungKann der Gutachter nachweisbare Erfahrung auf dem spezifischen Gebiet vorweisen?
MethodenkompetenzWerden geeignete Messverfahren und -geräte eingesetzt?
UnabhängigkeitBestehen wirtschaftliche oder persönliche Verflechtungen?
BerichtswesenSind bisherige Gutachten nachvollziehbar, strukturiert und methodisch sauber?
VersicherungsschutzBesteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

7 Schlussbemerkung

Der dargestellte Fall ist kein Einzelfall. Zunehmend drängen Anbieter auf den Markt, die sich als „Sachverständige“ bezeichnen, ohne über die erforderliche Qualifikation zu verfügen. Die Verwendung von Smartphone-Apps als angebliche Messgeräte, die Fehlinterpretation von Regelwerken und die Überschreitung des Gutachtenauftrags sind Indizien für mangelnde Fachkompetenz.

Wer einen Sachverständigen beauftragt, sollte daher unbedingt auf anerkannte Zertifizierungen achten – etwa durch TÜV, DEKRA oder VdS. Nur so ist sichergestellt, dass das Gutachten methodisch sauber, fachlich fundiert und im Streitfall vor Gericht bestandsfähig ist.

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